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   BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B   

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https://dejure.org/2016,51701
BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B (https://dejure.org/2016,51701)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B (https://dejure.org/2016,51701)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2016 - B 6 KA 35/16 B (https://dejure.org/2016,51701)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 2 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 82 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 BMV-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Nach § 4 Abs. 1a Anl 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird die Genehmigung zur Versorgung mit Dialyse nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Arztpraxis erteilt (BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 RdNr 36; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 24; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R - Juris RdNr 23).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat lediglich bei der Berücksichtigung von Angeboten im Bereich der Dialyse als erforderlich angesehen, deren Inanspruchnahme Versicherten (im konkreten Fall aufgrund von Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit eines Praxispartners und damit zusammenhängender chaotischer Verhältnisse in der Dialysepraxis) nicht zumutbar ist, auch wenn die Entziehung der Zulassung aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln noch keine Wirkung entfaltet (vgl BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 RdNr 42 ff).

  • BSG, 06.10.1994 - GS 1/91

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Ermessen - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Dass auch ein Bescheid, der den Verfügungssatz eines vorangegangenen Bescheides nicht ändert, sondern mit dem Ziel wiederholt, einen Fehler im Verwaltungsverfahren (unterlassene Anhörung, fehlende Ermessensausübung) zu korrigieren, nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden kann, wird von den Klägern zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7).

    Die von den Klägern zur Begründung ihres Standpunkts in Bezug genommenen Formulierungen aus einem Beschluss des Großen Senats vom 6.10.1994 (BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7 S 12 f) befassen sich nicht mit ihrer abweichenden Auffassung zum Anwendungsbereich des § 96 SGG, sondern mit der Frage, ob ein Fehler im Verwaltungsverfahren durch einen während des Gerichtsverfahrens ergangenen weiteren Bescheid korrigiert werden kann, der den ursprünglich ergangenen Bescheid aufhebt.

  • Drs-Bund, 25.03.1953 - BT-Drs I/4225
    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Dort wird formuliert: "Für die besonderen Kammern, die Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht zu entscheiden haben, wird sichergestellt, dass als Sozialrichter Personen mitwirken, die mit den schwierigen Rechtsvorschriften und tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sind" (BT-Drucks 1/4225 S 17).

    Mit dem Begriff "Sozialrichter" wurden in diesem Zusammenhang allein die ehrenamtlichen Richter und nicht die Berufsrichter angesprochen (vgl § 4 Abs. 2 des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 1/4225) .

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Wie der Senat zuletzt in einer Entscheidung vom 3.8.2016 zum Az B 6 KA 20/15 R, RdNr 21 ff dargelegt hat, sind für die Beurteilung des Auslastungsgrades einer Praxis jedenfalls auch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Insofern spricht einiges dafür, dass für die Erteilung des weiteren Versorgungsauftrags nichts anderes gelten kann, als für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung, deren Adressat nicht der anzustellende, sondern der anstellende Vertragsarzt (BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 3 mwN) , das anstellende Medizinische Versorgungszentrum ( BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22) bzw - bei gemeinschaftlicher Berufsausübung - die anstellende BAG (vgl BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 19 RdNr 12 ff) ist.
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Insofern spricht einiges dafür, dass für die Erteilung des weiteren Versorgungsauftrags nichts anderes gelten kann, als für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung, deren Adressat nicht der anzustellende, sondern der anstellende Vertragsarzt (BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 3 mwN) , das anstellende Medizinische Versorgungszentrum ( BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22) bzw - bei gemeinschaftlicher Berufsausübung - die anstellende BAG (vgl BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 19 RdNr 12 ff) ist.
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B
    Nach § 4 Abs. 1a Anl 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird die Genehmigung zur Versorgung mit Dialyse nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Arztpraxis erteilt (BSG SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 RdNr 36; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 24; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 42/11 R - Juris RdNr 23).
  • BSG, 25.09.1959 - 6 RKa 7/58
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

    Auch dem Kläger zu 2., der bei der Klägerin angestellt ist, ist von der Beklagten am 27.6.2011 ein solcher Versorgungsauftrag erteilt worden, der allerdings mit Bescheid vom 30.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2012 wieder aufgehoben wurde; Rechtsmittel der Kläger hiergegen sind im Ergebnis erfolglos geblieben (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - Juris) .

    Diese Aufhebung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Das bedeutet, dass Versorgungsaufträge, die vollziehbar sind und tatsächlich genutzt werden, bei der Bedarfsdeckung auch dann nicht generell außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie wegen der Anfechtung durch einen Konkurrenten nicht bestandssicher sind (vgl BSG Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - RdNr 13) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines

    Diese Entscheidung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Diese Aufhebung ist nach dem Beschluss des Senats vom 30.11.2016 (B 6 KA 35/16 B) bestandskräftig.

    Das bedeutet, dass Versorgungsaufträge, die vollziehbar sind und tatsächlich genutzt werden, bei der Bedarfsdeckung auch dann nicht generell außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie wegen der Anfechtung durch einen Konkurrenten nicht bestandssicher sind (Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - RdNr 13) .

  • LSG Saarland, 05.07.2018 - L 1 R 49/16

    Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 - Abgrenzung einer

    Dass der gemäß § 86 SGG einbezogene Bescheid vom 16.11.2010 nicht ausdrücklich im Widerspruchsbescheid erwähnt wurde, ist dabei unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 35/16 B - juris Rn. 15; Klein in: juris PK-SGG, § 96 Rn. 28).
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